AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Geltungsbereich

Soweit zwischen der OPENAXXESS GmbH (nachfolgend „OPENAXXESS“) und dem Kunden keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle Lieferungen und Leistungen von OPENAXXESS die folgenden Bedingungen. Soweit OPENAXXESS unter diesen AGB Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig vor diesen AGB. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenzvertraglichen und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten einzuhalten.

Teil I: Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Abweichende Bedingungen

Abweichenden oder ergänzenden AGB des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen von OPENAXXESS werden ausschließlich nach Maßgabe der folgenden AGB erbracht. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote und Kostenvoranschläge von OPENAXXESS sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend; sie enthalten lediglich eine Aufforderung an den Kunden, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
  2. Ein Vertrag kommt – unter Geltung der nachfolgenden AGB – erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von OPENAXXESS zustande.
  3. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch OPENAXXESS.
  4. Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diesen AGB.

§ 3 Liefer- und Leistungszeitangaben

  1. Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie von OPENAXXESS schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde OPENAXXESS alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß entrichtet und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von OPENAXXESS. Die Leistungserbringung von OPENAXXESS steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
  2. Die Einhaltung von zugesagten Terminen setzt grundsätzlich die Erfüllung der baulich zu erbringenden Leistungen voraus. Umstände auf der Baustelle, die zu Terminverzögerungen führen und nicht von uns verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Fehlzeiten und -fahrten werden gesondert berechnet.
  3. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn OPENAXXESS an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von OPENAXXESS liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Maßnahmen oder Verordnungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern. OPENAXXESS wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist das Ende des betreffenden Ereignisses nach 2 Monaten nicht abzusehen oder dauert es länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen von OPENAXXESS, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn OPENAXXESS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. In diesen Fällen kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jeden Tag in Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes des Teils der Gesamtlieferung oder -leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung einzelner der zugehörigen Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die Verzugsentschädigung ist auf insgesamt maximal 50 % des Nettoauftragswertes des Teils der Gesamtlieferung oder -leistung, der wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung einzelner der zugehörigen Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, beschränkt. Der Kunde kann die Verzugsentschädigung verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen schriftlich vorbehält. Hiervon unberührt bleibt das Recht von OPENAXXESS einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  5. Vorort Installationen und Schulungen in einem Land, für welches zum Zeitpunkt der Installation/Schulung das Deutsche Auswärtige Amt von Reisen abrät, werden von OPENAXXESS nicht durchgeführt. Die Installation bzw. Schulung wird in diesem Fall dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Für Schadensersatz kann OPENAXXESS keine Haftung übernehmen. Optional bietet OPENAXXESS an Schulungen ggfs. in Deutschland / Nachbarländern durchzuführen bzw. die Installation per remote Einwahl durchzuführen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde OPENAXXESS die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird OPENAXXESS während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  2. Die termingerechte Installation unserer Systeme kann nur gewährleistet werden, wenn alle Mitwirkungsleistungen durch den Kunden rechtzeitig erbracht werden: besenreiner Zustand der Räume, Vorhandensein aller benötigten Verkabelungen und Nischen, Prüfung und Nachbesserung des Leistungsnetzes.
  3. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.
  4. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschl. Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
  5. Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen. Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung. OPENAXXESS trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt.
  6. Für Installations- / Service- und Supportzwecke ist es zwingend erforderlich, dass der Kunde/Nutzer einen Remotezugriff über Team-Viewer gestattet. Dieser wird durch OPENAXXESS kostenpflichtig gestellt und installiert.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Vergütungssätze von OPENAXXESS.
  2. OPENAXXESS ist berechtigt, bereits vor Erbringung der Lieferungen und Leistungen, vom Kunden angemessene Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 100 % des im Einzelfall vereinbarten Auftragsvolumens anzufordern.
  3. Wünscht der Kunde die Ausstellung einer (Anzahlungs- bzw. Vertragserfüllungs-) Bürgschaft, so werden zusätzlich Kosten für die Ausstellung in Höhe von netto 2% der Brutto Auftragssumme berechnet, mindestens jedoch 150 € netto zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Ausstellung dauert in der Regel ca. 2-3 Wochen.
  4. Die Entsorgung von Verpackungen, Transportmaterial und nicht benötigten Zubehörteilen geht zu Lasten des Auftraggebers. Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende Regelungen ändern, durch die OPENAXXESS verpflichtet wird, vom Kunden gekaufte Hardware- und Software- Produkte zu sammeln und zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen Entsorgungssätzen in Rechnung gestellt.
  5. OPENAXXESS behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen. Sofern die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.
  6. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  7. Sind weder Versandkosten noch eine Installation vor Ort vereinbart, so gilt Abholung an einem von OPENAXXES definierten Auslieferungslager.
  8. Für alle Zahlungen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an OPENAXXESS zu leisten. OPENAXXESS behält sich das Recht vor, Zahlungen des Schuldner mit der jeweils ältesten offenen Forderung zu verrechnen.
  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist OPENAXXESS berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  10. OPENAXXESS kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Sind die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann OPENAXXESS von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt OPENAXXESS unbenommen.
  11. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  12. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung ohne Verschulden von OPENAXXESS, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Erzeugnisse im Eigentum von OPENAXXESS (nachfolgend zusammen „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der OPENAXXESS zustehenden Saldoforderung.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von OPENAXXESS steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – kann OPENAXXESS unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung und anschließendem Rücktritt zurücknehmen und sie zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an OPENAXXESS ab.
  3. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber OPENAXXESS fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von OPENAXXESS gefährdende Verfügungen zu treffen.
  4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er bereits im Voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von OPENAXXESS, zur Sicherung an OPENAXXESS ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, OPENAXXESS nicht gehörenden Waren verbunden oder verarbeitet und – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, erstreckt sich die Abtretung an OPENAXXESS nur auf den Teil der Forderung, der dem zwischen OPENAXXESS und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. OPENAXXESS nimmt diese Abtretungen an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an OPENAXXESS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für OPENAXXESS im eigenen Namen einzuziehen. OPENAXXESS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber OPENAXXESS in Verzug ist.
  5. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für OPENAXXESS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt OPENAXXESS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
  6. Auf Verlangen von OPENAXXESS hat der Kunde die Abtretung den Vertragspartnern der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und OPENAXXESS alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. OPENAXXESS ist ebenfalls berechtigt, die Abtretung gegenüber diesen offen zu legen.
  7. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von OPENAXXESS durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von OPENAXXESS hinzuweisen und OPENAXXESS unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.
  8. Übersteigt der Wert der für OPENAXXESS bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

  1. OPENAXXESS gewährleistet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, dass Liefergegenstände und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweisen.
  2. Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers zählen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
  3. OPENAXXESS weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen.
  4. Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 7.1 hinausgehende Garantie vereinbaren wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.
  5. Entsprechend Ziffer 7.2 sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Kunden überlassenen Informationsmaterial keinesfalls als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände zu verstehen.

§ 8 Gewährleistung, Untersuchungspflicht

  1. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate, sofern nicht in den einzelnen Angebots-/Auftragspositionen besondere Gewährleistungen vereinbart sind. Die Gewährleistungszeit beginnt mit dem im Auftrag vereinbarten Lieferdatum.
  2. Gewährleistungsrechte des Kunden im Hinblick auf Liefergegenstände setzen voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und OPENAXXESS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Übergabe schriftlich unter Beschreibung des Mangels mitteilt; verborgene Mängel müssen OPENAXXESS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Bei jeder Mängelrüge steht OPENAXXESS das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde OPENAXXESS notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. OPENAXXESS kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an OPENAXXESS zurückschickt. Hierbei ist zu beachten, dass der Kunde bei einem Wert des Liefergegenstandes bis zu 40,00 Euro die Versandkosten zu tragen hat. Hat der Liefergegenstand einen über 40,00 Euro liegenden Wert, so werden die Versandkosten von OPENAXXESS getragen. Die Versendung hat mit der für technische Geräte gebotenen Sorgfalt zu erfolgen. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unberechtigt, ist er OPENAXXESS zum Ersatz aller damit in Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z. B. Fahrt- , Monteurs- oder Versandkosten – verpflichtet.
  4. Soweit der Liefer- und Leistungsgegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, wird OPENAXXESS den Mangel kostenlos beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (nachfolgend „Nacherfüllung“). Von OPENAXXESS ersetzte Teile sind vom Kunden an OPENAXXESS zurück zu gewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material- und Arbeitskosten übernimmt OPENAXXESS, sofern der vom Kunden beanstandete Mangel von OPENAXXESS anerkannt wird und kein Fall von Ziffer 8.2 Satz 4 vorliegt. Für Versendungskosten gilt das unter Absatz 2 vereinbarte.
  5. Das Wahlrecht, ob der Mangel durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, liegt bei OPENAXXESS, sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
  6. Der Kunde hat alle Voraussetzungen für den fachgerechten Betrieb der Systeme, bzw. Geräte zur Verfügung zu stellen und die Spezifikationen der jeweiligen Hardwarehersteller zu beachten. OPENAXXESS übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, sofern die Schäden nicht von OPENAXXESS zu vertreten sind.
  7. Bei Verwendung bereits vorhandener, fremder oder anderweitig bezogener Geräte und Servicekomponenten, entfällt die funktionsbezogene Gewährleistung. Verursacht durch Kunden/ Partner beigestellte Hardware Fehler bzw. Funktionsstörungen, werden durch OPENAXXESS erfolgte Mängelbeseitigungen zum aktuell gültigen Stundensatz, zzgl. ggf. notwendige Unterbringungs- und Reisekosten separat in Rechnung gestellt.
  8. Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat OPENAXXESS sie nach § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis herabsetzen oder unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 9 (oder ggf. Ersatz seiner Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des § 284 BGB) verlangen; bei Werkverträgen ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 637 BGB ferner zur Selbstvornahme berechtigt (nachfolgend zusammen „Sekundärrechte“). Ein Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt nur in Betracht, sofern im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung erheblich ist.
  9. Macht der Kunde von seinen Sekundärrechten keinen Gebrauch und verlangt er weiterhin Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3, ist er verpflichtet, OPENAXXESS jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, während derer er die Sekundärrechte nicht geltend machen darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut) fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar oder von OPENAXXESS gemäß § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert wird, stehen dem Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der Kunde ist berechtigt, beliebig häufig Fristen zur Nacherfüllung zu setzen.
  10. Der Kunde wird die Fristen zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.6 und 8.7 OPENAXXESS jeweils schriftlich mitteilen.
  11. Bei Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, beträgt die Verjährung der Mängelansprüche für Liefergegenstände und Werkleistungen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 479 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  12. Die Verjährungsfrist für Rückgriffs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche von Unternehmern gemäß § 478 BGB beträgt ebenfalls 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 479 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  13. Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. OPENAXXESS übernimmt insbesondere keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Hard- und/oder Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Rückgaben

Rückgaben von Lagerartikeln außerhalb einer Gewährleistungsabwicklung können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen, dabei werden 20% Kosten, mindestens jedoch EUR 20,00 für das Prüfen und Neuverpacken der Ware zum Schutze des nächsten Käufers berechnet. Artikel, die gesondert beschafft werden müssen, können nicht zurückgenommen werden.

§ 10 Haftung und Schadensersatz

  1. OPENAXXESS haftet für entstandenen Schaden insoweit, als (a) ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, (b) der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder die sonstige Nichterfüllung einer gewährten Garantie zurückgeht, soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und der Kunde durch die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden sollte, (c) es sich um schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, oder (d) um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, oder (e) um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften handelt.
  2. Darüber hinaus haftet OPENAXXESS nur für solche Schäden, die aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) durch OPENAXXESS resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf € 50.000,– pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben Vertragsbeziehung ist die Haftung auf eine maximale Höhe von insgesamt € 50.000,- pro Vertragsjahr begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
  3. Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.
  4. OPENAXXESS übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass OPENAXXESS geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.

§ 11 Urheber- und gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei OPENAXXESS. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
  2. OPENAXXESS behält sich insbesondere ihre Urheberrechte an von ihr im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich vor. Entsteht durch die Leistungen von OPENAXXESS ein Urheberrecht, erhält der Kunde für die vereinbarte Vertrags- bzw. Nutzungslaufzeit ein einfaches Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Kunde ist zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.

§ 12 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen OPENAXXESS ein Geheimhaltungsinteresse haben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Vertrages – vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.

§ 13 Datenschutz

Der Kunde wird hiermit gemäß §34 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass OPENAXXESS dessen Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. OPENAXXESS ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
  2. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von OPENAXXESS. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für diese Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, OPENAXXESS stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für beide Teile ist der Sitz von OPENAXXESS, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sofern nicht in diesen Bedingungen oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung etwas anderes festgelegt wurde. OPENAXXESS bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
  4. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Verträgen mit OPENAXXESS oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
  5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  6. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.
  7. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Teil II: Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung

§ 15 Lieferungen, Gefahrübergang und Versicherung

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sofern der Kunde OPENAXXESS im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, oder OPENAXXESS im Auftrag des Kunden Software oder/und Menüs (Images), die der Kunde von dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen hat, auf die Hardware aufspielen, so gewährleistet der Kunde OPENAXXESS, dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit der er OPENAXXESS zur Installation beauftragt hat. Weiterhin gewährleistet er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt ist, OPENAXXESS mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen. Der Kunde stellt OPENAXXESS von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend gemacht werden. Sofern der Kunde OPENAXXESS im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass er berechtigt ist, OPENAXXESS die Nutzung einzuräumen. Der Kunde stellt OPENAXXESS von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geltend gemacht werden.
  2. OPENAXXESS behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. OPENAXXESS wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird OPENAXXESS dem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem Versandweg in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. OPENAXXESS behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen und -leistungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  5. Werden Waren vor Ort installiert bzw. montiert, welche bereits im Gewahrsam des Kunden waren (Gefahrübergang war mit Lieferung erfolgt), gelten weiterhin die Obliegenheitspflichten des Kunden.
  6. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
  7. OPENAXXESS ist berechtigt, Programm- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.

§ 16 Exportbeschränkungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Produkte und alle damit verbundenen Daten den Beschränkungen des Exportverwaltungsgesetzes anderer Länder unterliegen können sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsgesetz. Die Produkte oder mit ihnen verbundene Daten oder Programme dürfen nicht für Zwecke eingesetzt werden, die gegen diese Exportgesetze verstoßen. Die Produkte und/oder deren Bestandteile dürfen nicht ohne erforderliche Genehmigung des betreffenden Landes exportiert und reimportiert werden.

§ 17 Annahmeverzug

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist OPENAXXESS berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. OPENAXXESS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
  2. Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist OPENAXXESS berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern und soweit es OPENAXXESS nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.

§ 18 Abnahme

Von OPENAXXESS für den Kunden erbrachte Werk- und Installationsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Unterlässt der Kunde die Abnahme aus anderen Gründen als wegen eines nachgewiesenen Mangels, gilt die Abnahme als erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme die Abnahme schriftlich verweigert. Solange OPENAXXESS die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk produktiv zu benutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.

§ 19 Service

Servicevertragskunden steht eine Hotline zu Verfügung. Die Verfügbarkeitszeiten der Hotline sind in der jeweiligen Service- und Wartungsvereinbarung geregelt.

OpenAxxess GmbH
Harmshof 6
29646 Bispingen
HRB 205021 Lüneburg

Stand der AGB 31.01.2024